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Mythos: Keine Abrechnungsfähigkeit bei Verblisterung? – Das sagt der G-BA wirklich

Mythos: Keine Abrechnungsfähigkeit bei Verblisterung? – Das sagt der G-BA wirklich

Einleitung: Wenn die Apotheke die Medikamente stellt – darf mit der Kasse abgerechnet werden?

In der ambulanten Pflege gehört das Stellen bzw. Richten der Medikamente zum Alltag. Pflegekräfte sortieren für jeden Patienten Tabletten in sogenannte Wochenboxen oder Dosetten – nach Einnahmezeitpunkten. Diese Aufgabe erfordert Konzentration, pharmazeutisches Wissen und ist fehleranfällig. Gleichzeitig bindet sie viel Zeit für Pflegekräfte, die in der eigentlichen Versorgung fehlt.
Immer mehr Pflegedienste und Pflegeheime entscheiden sich daher für eine Zusammenarbeit mit spezialisierten Apotheken, die die Medikation verblistern – also maschinell vorsortiert, einzeln verpackt und tagesgenau beliefern. Eine enorme Entlastung im Pflegealltag.
Doch genau an dieser Stelle entsteht häufig Unsicherheit auf Seiten der ambulanten Pflegedienste:

  • Darf man das Stellen bzw. Richten dann noch mit der Krankenkasse im Rahmen der Hauskrankenpflege (HKP) abrechnen, wenn Medikamente doch schon verblistert sind?
  • Drohen dann nachträgliche Kürzungen durch die Krankenkasse, wenn dies geschieht?

Diese Fragen beschäftigen viele Pflegeunternehmen. Der Hintergrund: Ein inzwischen aufgehobener Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2020 sorgte für Unklarheit – und hält sich bis heute als Mythos.
In diesem Artikel klären wir, was wirklich gilt, was der G-BA heute dazu sagt – und warum Pflegedienste bei Nutzung von verblisterten Medikamenten weiterhin mit der Krankenkasse abrechnen dürfen – rechtssicher und ohne Mehraufwand.

Die Leistungen im Überblick: Was genau wird eigentlich in der Hauskrankenpflege abgerechnet?

Die Tätigkeit des „Stellens“, „Richtens“ und “Verabreichen” von Medikamenten wird im Leistungskatalog der Häuslichen Krankenpflege (Hauskrankenpflege-Richtlinie) wie folgt erfasst:

  • HKP-Nr. 26 – Richten der Medikamente: Das Sortieren der ärztlich verordneten Arzneimittel für einen Einnahmezeitraum (meist 7 Tage) durch Pflegefachkräfte, meist in eine Wochenbox.
  • HKP-Nr. 27 – Medgabe bzw. Verabreichen der Medikamente: Medikamentengabe bezeichnet das Verabreichen von Arzneimitteln nach ärztlicher Anordnung, das  sowohl das Richten und Vorbereiten der Medikamente als auch das eigentliche Verabreichen umfasst.

Diese Leistungen sind bei medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig durch den behandelnden Arzt und können durch Pflegekräfte gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden.

Der G-BA-Beschluss: Was wurde beschlossen – und wieder aufgehoben?

Im Juni 2020 veröffentlichte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung in der HKP-Richtlinie, wonach das „Richten“ von Medikamenten (HKP Nr. 26) nicht mehr abrechnungsfähig sei, wenn die Medikamente bereits verblistert durch eine Apotheke geliefert werden. Die Absicht war eine Klarstellung: Wurde bereits pharmazeutisch vorbereitet, entfällt die Pflegeleistung.
Doch die Folge war das Gegenteil – Unsicherheit, Fehlinterpretationen und drohende Leistungsausfälle in der Pflegepraxis.
Deshalb hat der G-BA nach umfassender Prüfung und breitem Widerspruch am 21. Oktober 2021 entschieden: Die Regelung wird vollständig aufgehoben.
Damit bleibt es beim ursprünglichen Richtlinientext: “Das Richten und Verabreichen ist auch bei verblisterten Medikamenten durch Pflegefachkräfte verordnungs- und abrechnungsfähig.”

Hier zum G-BA-Beschluss vom 21.10.2021 – Aufhebung der Änderung zur Verblisterung.

“Das Richten und Verabreichen ist auch bei verblisterten Medikamenten durch Pflegefachkräfte verordnungs- und abrechnungsfähig.”

G-BA-Beschluss vom 21.10.2021

Urteilskritik: Warum der G-BA den Beschluss zurückgenommen hat – und wer beteiligt war

Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens äußerten sich zahlreiche Organisationen kritisch zur ursprünglichen Regelung. Bei der mündlichen Anhörung am 23. Juni 2021 war der Tenor eindeutig: Die Regelung sei nicht praxisnah, kaum umsetzbar und führe zu mehr Bürokratie statt Versorgungssicherheit.
Anwesende und Stellungnehmende Institutionen waren u. a.:

  • bpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.
  • Caritas – Deutscher Caritasverband e. V.
  • DBfK – Deutscher
  • Berufsverband für Pflegeberufe
  • Diakonie Deutschland –
  • Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung
  • Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
  • Der Paritätische Gesamtverband
  • Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. (bad)


Sie kritisierten vorallem:


1. Fehlende Abgrenzung zwischen pflegerischer und pharmazeutischer Leistung
Beispiel: So müssen z. B. zusätzlich zu den verblisterten Arzneimitteln verordnete flüssige Medikamente (z. B. Tropfen oder Säfte) weiterhin manuell durch Pflegekräfte gestellt und verabreicht werden – eine Aufgabe, die nicht von der Apotheke übernommen werden kann.

2. Drohender Verlust von Leistungsansprüchen für Versicherte
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger erhält zwar verblisterte Medikamente, benötigt aber zusätzlich eine individuelle Einnahmeüberwachung und Gedächtnisstütze (z. B. bei Demenz). Wenn die Leistung „Richten“ nicht mehr abrechnungsfähig wäre, verlören Patienten den Anspruch auf notwendige Betreuung, obwohl diese medizinisch und pflegerisch erforderlich bleibt.

3. Verunsicherung bei Pflegediensten und Ärzten
Beispiel: Viele Hausärzte wussten nach dem G-BA-Beschluss 2020 nicht mehr, ob und wie sie HKP-Leistungen noch verordnen dürfen, wenn ein Blister vorliegt. Pflegedienste wiederum fürchteten Regress oder MDK-Kürzungen – was teils zur Vermeidung der Verblisterung führte, obwohl sie versorgungsseitig sinnvoll wäre.

4. Möglicher Eingriff in das Apothekenwahlrecht
Beispiel: Pflegedienste hätten aus Angst vor Abrechnungsverlust nur noch mit Apotheken zusammenarbeiten können, die nicht verblistern, um HKP-Leistungen abrechnen zu können. Damit wäre das Recht des Versicherten auf freie Apothekenwahl faktisch eingeschränkt – entgegen § 31 SGB V.


Konsequenz: Der G-BA schloss sich der Bewertung an und formulierte in seiner Begründung:
„Die geplanten Regelungen hätten komplexe und vielschichtige Auswirkungen und damit in der Praxis zu mehr Verwirrung als zu Klarheit geführt.“

Verblisterung mit hellomed: Rechtssicher, entlastend und wirtschaftlich

Die Entscheidung des G-BA schafft endlich Klarheit: Ambulante Pflegedienste dürfen auch bei Nutzung verblisterter Medikamente alle relevanten Leistungen abrechnen, sofern die ärztliche Verordnung vorliegt.
Doch Klarheit allein reicht nicht – es braucht auch einen verlässlichen Partner, der die Prozesse digital, MD-konform und praxisnah begleitet.
Genau hier setzt hellomed an: Als spezialisierte Pflegeapotheke sorgt hellomed für eine lückenlose, rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung der Verblisterung – und das in enger Abstimmung mit Pflegekräften, Ärzten und Apotheken.
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MD-konforme Dokumentation – alle Medikationsdaten aktuell, strukturiert und revisionssicher

Sichere Abrechnung – keine Leistung geht verloren, auch bei Blisterversorgung

Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch digitale Prüfung bei jeder Änderung

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Mit hellomed stellen Sie sicher: Verblisterung entlastet – und gefährdet nicht Ihre HKP-Abrechnung.

Fazit: Der Mythos ist geklärt – Verblisterung ist kein Abrechnungshindernis

Die Sorge, dass die Nutzung verblisterter Medikamente durch eine externe Apotheke wie hellomed die Abrechenbarkeit von Pflegeleistungen gefährdet, ist nicht berechtigt. Der G-BA hat dies im Oktober 2021 eindeutig klargestellt.
Pflegedienste dürfen weiterhin das Stellen und Verabreichen von Medikamenten nach HKP-Nr. 26 und 27 abrechnen, auch wenn die Medikamente durch eine Apotheke verblistert wurden.
Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern eröffnet auch neue Möglichkeiten für Effizienz, Sicherheit und digitale Zusammenarbeit.

Fakten auf einen Blick

  • Abrechnung bleibt möglich: Auch bei verblisterten Medikamenten dürfen HKP-Leistungen 26 (Richten) und 27 (Verabreichen) abgerechnet werden.
  • G-BA-Klarstellung: Der Beschluss von 2020 wurde 2021 aufgehoben – Verblisterung ist kein Abrechnungshindernis.
  • Kritikpunkte: Fehlende Abgrenzung, drohender Leistungs­verlust, Verunsicherung in Praxis & Ärzte, Eingriff ins Apothekenwahlrecht.
  • hellomed-Vorteile: +20 Min. Entlastung/Patient, sichere Abrechnung, MD-konforme Dokumentation, digitale AMTS-Prüfung.

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GBA-Beschluss_Abrechnungsfähigkeit bei Verblisterung mit Krankenkassen

Verblisterung gefährdet nicht die Abrechnung: Der G-BA hat 2021 klargestellt, dass Pflegedienste das Stellen und Verabreichen von Medikamenten auch bei Blisterversorgung abrechnen dürfen. Erfahren Sie, wie hellomed rechtssichere und entlastende Lösungen bietet

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