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Neue Budgets, alte Kosten: Pflegeberater Jonas Katthage im Interview zur Pflegereform 2027

Neue Budgets, alte Kosten: Pflegeberater Jonas Katthage im Interview zur Pflegereform 2027

Pflegereform 2027: Was ambulante Pflegedienste jetzt wirtschaftlich erwartet

Die Pflegereform 2027 stellt ambulante Pflegedienste vor eine wirtschaftliche Grundsatzfrage: Welche Leistungen rechnen sich noch, wenn das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) Einzelleistungen in Budgets bündelt und der Entlastungsbetrag für Pflegedienste wegfallen soll? Der Bundestag berät den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung. In Kraft treten soll der Hauptteil am 1. Januar 2027.

Wir haben Pflegeberater Jonas Katthage gefragt, was das für die Wirtschaftlichkeit ambulanter Dienste bedeutet und was Inhaberinnen und Inhaber jetzt tun sollten. Er ist Gründer und Geschäftsführer der Pflegestrategen und berät Pflegeunternehmen zu Wirtschaftlichkeit, Abläufen, Führung und Wachstum.

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhere Budgetbeträge bedeuten nicht automatisch mehr Geld für professionelle Pflege. Entscheidend ist, was künftig daraus bezahlt werden muss.
  • Jetzt Erlöse, Klientengruppen und Kosten durchrechnen. Mit großen Vertragsumstellungen warten, bis das Gesetz steht.
  • Die Behandlungspflege nach SGB V liegt außerhalb der Pflegebudgets und wird wichtiger, auch für Kundengewinnung und Auslastung.
  • Rund um Rezepte und Medikamente geht im Alltag viel Zeit verloren, die Pflegedienste zurückholen können.

Das Interview: 6 Fragen an Jonas Katthage zur Pflegereform 2027

Jonas, was würde sich durch das PNOG für ambulante Pflegedienste am stärksten verändern, und was spüren sie zuerst?

Für mich ist die größte Veränderung, dass bisher getrennte Leistungen in neuen Budgets zusammengeführt werden sollen. Ein höherer einzelner Budgetbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass einem Haushalt insgesamt mehr Geld für professionelle Pflege zur Verfügung steht. Entscheidend ist, welche Leistungen künftig daraus bezahlt werden müssen und welche Anbieter sie abrechnen dürfen.

Im Alltag dürften Pflegedienste das zuerst in den Beratungsgesprächen mit ihren Klienten und Angehörigen spüren: Was bleibt finanzierbar, was muss anders organisiert werden? Deshalb sollten Dienste ihre bestehenden Versorgungen frühzeitig durchrechnen und sich auf zusätzliche Beratung und Anpassungen in der Abrechnung vorbereiten.

Wo siehst du die größten wirtschaftlichen Risiken, und welche Dienste wären besonders betroffen?

Wirtschaftlich kritisch wird es dort, wo Erlöse wegbrechen oder sich verschieben, während Personal- und Fahrzeugkosten weiterlaufen. Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 würde besonders Dienste mit vielen entsprechenden Haushalts- und Betreuungsleistungen treffen. Auch bei den übrigen Pflegegraden muss genau geprüft werden, welche bisherigen Einnahmen unter den neuen Budgetregeln noch erreichbar wären.

Bei Diensten, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen, könnten die vorgesehenen Begrenzungen der Lohnrefinanzierung zusätzliche Finanzierungslücken verursachen. Besonders verletzlich sind aus meiner Sicht Betriebe mit knapper Liquidität, langen Fahrwegen und wenig Überblick darüber, welche Touren und Leistungen ihre Kosten tatsächlich decken.

Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Was sollten Inhaberinnen und Inhaber jetzt schon angehen, und wo lohnt es sich abzuwarten?

Ich würde jetzt mit einer einfachen Bestandsaufnahme anfangen: Welche Erlöse kommen aus welchen Leistungen, welche Klientengruppen versorgen wir und wie hoch sind die tatsächlichen Kosten? Darauf aufbauend lassen sich Szenarien rechnen, etwa für veränderte Haushaltshilfeerlöse, steigende Personalkosten oder eine geringere Nachfrage nach einzelnen Leistungen.

Klare Verantwortlichkeiten, eine saubere Tourenplanung und vollständige Abrechnung brauchen wir unabhängig davon, welche Fassung am Ende beschlossen wird. Mit endgültigen Vertragsumstellungen oder dem Rückzug aus ganzen Leistungsbereichen würde ich warten, bis die gesetzlichen Vorgaben und Übergangsregeln feststehen. Vorbereitung heißt für mich, die Folgen für den eigenen Betrieb zu kennen und dann gezielt entscheiden zu können.

Welche Rolle spielt die Behandlungspflege nach SGB V, wenn Leistungen der Pflegeversicherung schwerer planbar werden?

Die Behandlungspflege kann ein wichtiger Bestandteil eines wirtschaftlich ausgewogenen Leistungsangebots sein, weil sie über die Krankenversicherung und damit außerhalb der Pflegebudgets finanziert wird. Voraussetzung bleiben der medizinische Bedarf, die entsprechende Verordnung und die erforderliche Genehmigung. Für den Dienst zählt außerdem, ob Vergütung, Qualifikation, Einsatzzeit und Fahrweg zusammenpassen.

Eine zusätzliche Medikamentengabe ist wirtschaftlich anders zu bewerten, wenn sie auf einer bestehenden Tour liegt, als wenn dafür eine eigene Anfahrt notwendig wird. Ich würde deshalb vorhandene Versorgungsbedarfe und die Zusammenarbeit mit Arztpraxen systematisch prüfen und jeden Ausbau sauber kalkulieren.

Wird die Behandlungspflege dadurch auch für die Gewinnung neuer Klienten und die Auslastung interessanter?

Die Behandlungspflege kann auch für die Gewinnung neuer Klienten und eine bessere Auslastung interessant sein. Wenn zusätzliche Versorgungen räumlich und zeitlich zu bestehenden Touren passen, können Fahrwege im Verhältnis zur Versorgungszeit sinken und Kapazitäten besser genutzt werden. Voraussetzung bleiben der medizinische Bedarf, die entsprechende Verordnung und die erforderliche Genehmigung. Entscheidend ist deshalb, Akquise, Personalqualifikation und Tourenplanung gemeinsam zu betrachten und zusätzliche Einsätze wirtschaftlich zu kalkulieren.

Wie können Dienste bei der Medikamentenversorgung Zeit und Geld zurückholen?

Mein erster Tipp ist, sichtbar zu machen, wie viel Zeit im Alltag für Rezeptanforderungen, Rückfragen und die Organisation der Medikamente verloren geht. Danach braucht es klare Zuständigkeiten und verlässliche Abläufe zwischen Pflegedienst, Arztpraxis und Apotheke. Genau hier können spezialisierte Partner wie hellomed helfen, die Medikamentenversorgung besser zu organisieren und den Teams Arbeit abzunehmen.

Entscheidend ist aus meiner Sicht, dass weniger Telefonate, zusätzliche Wege und ungeplante Unterbrechungen im Pflegealltag entstehen. Das schafft mehr Zeit für die Versorgung und entlastet den Dienst auch wirtschaftlich.

Über Jonas Katthage: Gründer und Geschäftsführer der Pflegestrategen GmbH aus Osnabrück. Seine Schwerpunkte sind Pflegepraxis, Skalierung und der unternehmerische Blick auf ambulante Dienste, Intensivpflege und Wohngemeinschaften. diepflegestrategen.de

Pflegereform 2027: Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren

TerminSchritt
30.09.2026Kabinettsbeschluss
05.11.20261. Lesung im Bundestag (Drucksache 21/8869)
November 2026Anhörung im Gesundheitsausschuss
30.11.20261. Durchgang im Bundesrat
11.12.20262./3. Lesung im Bundestag (geplant)
18.12.20262. Durchgang im Bundesrat (geplant)
01.01.2027Geplantes Inkrafttreten des Hauptteils

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027 für ambulante Pflegedienste

Wann tritt die Pflegereform 2027 in Kraft?

Laut Kabinettsentwurf soll der Hauptteil des Pflegeneuordnungsgesetzes am 1. Januar 2027 gelten. Die Verabschiedung ist für Dezember 2026 geplant. Termine und Inhalte können sich im Verfahren noch ändern.

Können Pflegedienste den Entlastungsbetrag ab 2027 noch abrechnen?

Laut Entwurf entfällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ersatzlos. Ab Pflegegrad 2 tritt das Sozialraumbudget an seine Stelle. Es gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zugelassene Pflegedienste könnten darüber also nicht mehr abrechnen.

Ist die Behandlungspflege nach SGB V von den neuen Budgets betroffen?

Nein. Die Behandlungspflege wird über die Krankenversicherung finanziert und liegt außerhalb der neuen Pflegebudgets. Das Stellen und Verabreichen von Medikamenten bleibt auch bei verblisterter Medikation abrechenbar, mehr dazu in unserem Beitrag Mythos: Keine Abrechnungsfähigkeit bei Verblisterung?

Was sollten ambulante Pflegedienste jetzt tun?

Jonas Katthage empfiehlt eine Bestandsaufnahme: Erlöse je Leistung, Klientengruppen und tatsächliche Kosten. Darauf aufbauend lassen sich Szenarien rechnen. Mit endgültigen Vertragsumstellungen sollten Dienste warten, bis Vorgaben und Übergangsregeln feststehen.

Fazit: Jetzt durchrechnen, die Behandlungspflege stärken und Zeitfresser abbauen

Die Pflegereform 2027 verschiebt Erlöse in der Pflegeversicherung, auch wenn die Budgetbeträge auf dem Papier steigen. Ambulante Pflegedienste, die ihre Zahlen jetzt kennen, können gezielt entscheiden, statt im Januar zu reagieren. Die Behandlungspflege nach SGB V bleibt dabei ein planbares Standbein, vor allem wenn der Aufwand rund um Rezepte und Medikamente sinkt.

Einen Überblick über alle Änderungen und Budgets finden Sie in unserem Ratgeber Pflegereform 2027: Warum ambulante Pflegedienste jetzt handeln sollten.

Stand und Hinweis: Stand 04.11.2026. Grundlage ist der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 (Bundestags-Drucksache 21/8869). Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, Inhalte und Termine können sich im Verfahren ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen: Deutscher Bundestag · DCO Care: PNOG-Fahrplan · DCO Care: Sozialraumbudget · Pflege-Dschungel

Fakten auf einen Blick

  • Budgets statt Einzelleistungen: Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget sollen die bisherigen Leistungen ersetzen.
  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll ersatzlos entfallen.
  • Sozialraumbudget: bis 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zugelassene Pflegedienste könnten darüber nicht mehr abrechnen.
  • Löhne: Wer nach regional üblichem Niveau zahlt, bekommt Personalkostensteigerungen bis Ende 2030 höchstens in Höhe der Grundlohnrate refinanziert.
  • Behandlungspflege nach SGB V: bleibt außerhalb der Pflegebudgets und wird weiter über die Krankenkasse vergütet.

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