PNOG beschlossen: Was jetzt auf ambulante Pflegedienste zukommt
Am 30.09.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Die Pflegereform 2027 ordnet die Leistungen der Pflegeversicherung neu: Aus Einzelleistungen werden Budgets, die Refinanzierung von Lohnsteigerungen wird begrenzt, Bürokratie soll sinken.
Für ambulante Pflegedienste stellen sich damit konkrete Fragen: Wie verändern sich Einnahmen und Planung? Was gilt ab wann? Und was sollten Sie schon heute tun? Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Punkte ein, ohne Juristendeutsch.
Wichtig: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat können noch Änderungen beschließen. Die Richtung ist klar, Details können sich verschieben. Stand dieses Beitrags: 09.10.2026.
Warum kommt die Pflegereform 2027?
Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck. Laut Entwurf steigt das rechnerische Defizit ab 2028 auf über 15 Mrd. EUR pro Jahr. Statt den allgemeinen Beitragssatz anzuheben, setzt die Bundesregierung auf Einsparungen, Prävention und Bürokratieabbau.
Für Pflegedienste heißt das: Die wirtschaftlichen Spielräume werden enger, effiziente Abläufe werden zum entscheidenden Faktor.
PNOG: Die wichtigsten Änderungen für ambulante Pflegedienste
Der Entwurf bündelt die bisherigen Leistungen der häuslichen Pflege in vier Budgets und ändert mehrere Rahmenbedingungen. Die folgende Übersicht zeigt, was geplant ist und was das für Ihren Pflegedienst bedeuten kann.
| Thema | Was der Entwurf vorsieht | Was das für Sie bedeuten kann |
|---|---|---|
| Sachleistungsbudget | Ersetzt die bisherige Pflegesachleistung: rund 890 EUR (Pflegegrad 2), 1.590 EUR (Pflegegrad 3), 2.090 EUR (Pflegegrad 4) und 2.530 EUR (Pflegegrad 5) pro Monat. Es kann flexibler genutzt werden, auch für Zeiten, in denen bisher Verhinderungspflege genutzt wurde. | Mehr Flexibilität für Ihre Kunden. Klare Leistungsabsprachen und transparente Preise werden wichtiger. |
| Entlastungsbudget | Ersetzt das bisherige Pflegegeld. Verbrauchsbezogene Pflegehilfsmittel sollen künftig ebenfalls daraus finanziert werden. | Angehörige rechnen genauer. Beratung zu Leistungskombinationen gewinnt an Gewicht. |
| Sozialraumbudget | Ersetzt den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: bis zu 175 EUR pro Monat in Pflegegrad 2 bis 5. In Pflegegrad 1 entfällt die Leistung weitgehend. | Entlastungs- und Betreuungsleistungen für Kunden mit Pflegegrad 1 brechen als Umsatz weitgehend weg. |
| Überbrückungsbudget | Neues Jahresbudget für Akutsituationen, etwa bei Ausfall der Hauptpflegeperson. Es ersetzt Teile der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und kann auch für ambulante Notdienste genutzt werden. | Mögliches neues Angebotsfeld, allerdings mit organisatorischem Aufwand. |
| Begutachtung | Das Begutachtungsinstrument wird angepasst, um den Anstieg der Zahl Pflegebedürftiger zu bremsen. Pflegegrad 1 wird präventionsorientiert ausgerichtet. | Pflegegrade können sich verschieben. Ein Blick auf die eigene Kundenstruktur lohnt sich. |
| Tariftreue | Das jährliche Meldeverfahren zum regional üblichen Entlohnungsniveau wird 2027 bis 2029 ausgesetzt und pauschal fortgeschrieben. Die Vorgaben zu künftigen Vergütungssteigerungen werden angepasst. | Weniger Meldeaufwand, aber Lohnsteigerungen sind womöglich nicht mehr voll refinanzierbar. |
| Pflegebegleitung | Neuer Anspruch auf fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege, ab 2029. | Beratungsaufgaben werden neu verteilt. |
Zeitplan der Pflegereform: Wann gilt was?
- 01.01.2027: Der Hauptteil des Gesetzes soll in Kraft treten, einschließlich des Wechsels in die neuen Budgets.
- 01.01.2028: Beiträge für Minijobs sowie ein Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner. Die geplante Anpassung der Leistungsbeträge 2028 entfällt.
- 01.01.2029: Die Pflegebegleitung startet, die jährliche Anpassung der Leistungsbeträge beginnt.
Digitalisierungsförderung und Bürokratieabbau: Was der Entwurf außerdem vorsieht
- Digitalisierungsförderung: Für die Langzeitpflege sind von 2027 bis 2031 insgesamt 2 Mrd. EUR vorgesehen (1,6 Mrd. EUR Bund, 0,4 Mrd. EUR Länder). Ambulante und stationäre Einrichtungen beantragen die Förderung bei ihrer Pflegekasse, sofern ihr Bundesland mitfinanziert.
- Innovationsregel: Einrichtungen sollen gemeinsam mit den Pflegekassen von rahmenvertraglichen Vorgaben abweichen dürfen, solange der Schutz der Pflegebedürftigen gewahrt bleibt.
- Weniger Bürokratie: Laut Entwurf soll die Wirtschaft jährlich um rund 304 Mio. EUR entlastet werden.
Warum Abwarten jetzt die teurere Entscheidung ist
In vielen Gesprächen mit Pflegediensten erleben wir derzeit eine Art Schockstarre: Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, wollen viele abwarten. Das ist verständlich. Vier Gründe sprechen trotzdem dafür, schon jetzt zu handeln:
- Die Zeit ist knapp: Der Start ist für den 01.01.2027 geplant, also in wenigen Wochen. Wer erst nach dem Beschluss beginnt, verliert Monate.
- Die Richtung steht: Budgets, begrenzte Refinanzierung und mehr Effizienzdruck sind der Kern des Entwurfs. Einzelne Zahlen können sich ändern, die Richtung kaum.
- Prozesse brauchen Vorlauf: Neue Abläufe mit Ärzten, Apotheke und Team lassen sich nicht über Nacht umstellen.
- Abwarten kostet Geld: Unvergüteter Aufwand läuft jeden Tag weiter, auch während Sie auf das Gesetz warten.
Sinnvoll sind deshalb Schritte, die sich in jedem Szenario lohnen: Sie kosten wenig, verbessern Ihre Lage unabhängig vom Gesetzesausgang und lassen sich jederzeit anpassen.
Checkliste: 6 Schritte, die ambulante Pflegedienste jetzt angehen sollten
- Kundenstruktur prüfen: Wie viele Kunden haben welchen Pflegegrad? Wo wären Änderungen bei Begutachtung oder Budgets spürbar, besonders in Pflegegrad 1?
- Leistungen und Preise ansehen: Sind Leistungsabsprachen und Preislisten so klar, dass Kunden mit einem Budget gut planen können?
- Kosten und Löhne planen: Wenn Lohnsteigerungen nicht mehr voll refinanziert werden, helfen Szenarien für die nächsten Jahre.
- Zeitfresser identifizieren: Wo bindet Verwaltung Arbeitszeit, etwa bei Rezeptbeschaffung, Medikamentenorganisation und Dokumentation? Hier liegt oft das größte Potenzial.
- Fördermöglichkeiten klären: Fragen Sie Ihren Verband, wann und wie Ihr Bundesland die Digitalisierungsförderung umsetzt.
- Gesetzgebung verfolgen: Verbände wie bpa oder VDAB begleiten das Verfahren und informieren über Änderungen.
Behandlungspflege nach SGB V: Warum die Medikationsversorgung jetzt wichtiger wird
Die neuen Budgets des PNOG betreffen die Pflegeversicherung (SGB XI). Die Medikamentengabe gehört dagegen in der Regel zur Behandlungspflege nach SGB V: Sie wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse vergütet, unabhängig vom Budget Ihrer Kunden. Werden Einnahmen aus der Pflegeversicherung schwerer planbar, gewinnt dieser Bereich an Bedeutung.
In der Praxis ist die Behandlungspflege für viele Pflegedienste trotzdem wirtschaftlich unbefriedigend. Das liegt weniger an der Leistung selbst als an allem, was drumherum anfällt:
- Schattenleistungen: Rezepte anfordern, Folgeverordnungen nachfassen, Medikamente abholen und kontrollieren, Pläne aktualisieren. Das kostet Arbeitszeit, wird aber nicht vergütet.
- Abhängigkeit von Arztpraxen: Rückfragen, Rückrufe und fehlende Verordnungen unterbrechen die Tour und binden Leitungskräfte.
- Abhängigkeit von der Apotheke: Lieferzeiten, Lieferfähigkeit und wechselnde Absprachen führen zu Verzögerungen und Mehraufwand.
- Prüfrisiko: Fehlende Verordnungen oder veraltete Medikationspläne führen zu Rückfragen, Absetzungen oder Problemen bei MD-Prüfungen.
Gerade bei knapperen Spielräumen zählt jede Stunde, die in Koordination statt in Pflege fließt. Übrigens: Auch bei verblisterter Medikation bleibt das Stellen und Verabreichen abrechenbar. Was der G-BA dazu sagt, lesen Sie hier.
So entlastet hellomed als spezialisierte Pflegeapotheke
hellomed ist die Pflegeapotheke für ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen. Wir übernehmen die gesamte Medikationsversorgung rund um die Behandlungspflege, digital und direkt angebunden an Ihre Pflegesoftware. Ihr Team koordiniert weniger und hat mehr Zeit für Pflege.
| Herausforderung im Alltag | So setzt hellomed an |
|---|---|
| Nicht vergütete Schattenleistungen | Gebündelte Rezeptanforderung statt Einzelanrufe: Der Rezeptservice läuft digital und auf Autopilot. Ihr Team muss nicht mehr nachfassen. |
| Zeitaufwendige Abstimmung mit Arztpraxen | Wir fordern Rezepte direkt bei den Praxen an und klären Rückfragen strukturiert. Der gewohnte Rezeptweg der Praxis bleibt bestehen. |
| Abhängigkeit von der Apotheke | hellomed ist selbst die Apotheke: Lieferung innerhalb von 24 Stunden, auf Wunsch patientenindividuell verblistert, mit stets aktuellem Medikationsplan. |
| Bürokratie und Dokumentationsaufwand | Digitale, MD-konforme Medikationspläne. Schnittstellen zu MEDIFOX DAN, myneva und curasoft vermeiden doppelte Eingaben. |
| Personalmangel und steigende Kosten | Bis zu 25 Min. Entlastung pro Woche und Patient. Ihr vorhandenes Team gewinnt Zeit, ohne zusätzliches Personal. |
| Unsichere Rahmenbedingungen | Keine Softwareumstellung, in wenigen Wochen einsatzbereit. Ein schlanker Prozess hilft in jedem Szenario, egal wie das Gesetz am Ende ausfällt. |
Wie viel Entlastung das in Ihrem Pflegedienst bringt, hängt von Ihren bisherigen Abläufen ab. Wie pflegetauglich Ihre aktuelle Apotheke ist, prüfen Sie in wenigen Minuten mit unserem 10-Punkte-Check für Pflegedienste und Heime.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Wann tritt die Pflegereform 2027 in Kraft?
Der Hauptteil des PNOG soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Einzelne Regelungen folgen zum 01.01.2028 und 01.01.2029. Voraussetzung ist, dass Bundestag und Bundesrat dem Entwurf zustimmen.
Was ist das PNOG?
PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz. Es ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung, den das Bundeskabinett am 30.09.2026 beschlossen hat.
Was ändert sich für Kunden mit Pflegegrad 1?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI entfällt in Pflegegrad 1 weitgehend, der Pflegegrad wird präventionsorientiert ausgerichtet. Für Pflegedienste mit Entlastungs- und Betreuungsangeboten kann das spürbare Umsatzeinbußen bedeuten.
Ist die Behandlungspflege nach SGB V von den neuen Budgets betroffen?
In der Regel nicht. Behandlungspflege wie die Medikamentengabe wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse vergütet. Die neuen Budgets betreffen die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI.
Können ambulante Pflegedienste Digitalisierungsförderung beantragen?
Ja. Ambulante und stationäre Einrichtungen sollen die Förderung bei ihrer Pflegekasse beantragen können, sofern ihr Bundesland mitfinanziert. Vorgesehen sind insgesamt 2 Mrd. EUR von 2027 bis 2031.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsfassung vom 30.09.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung.
Fazit: Wer jetzt Abläufe vereinfacht, startet 2027 mit Vorsprung
Die Pflegereform 2027 ist noch nicht endgültig beschlossen, doch die Richtung steht: Budgets statt Einzelleistungen, begrenzte Refinanzierung, mehr Effizienzdruck. Pflegedienste, die jetzt ihre Kundenstruktur prüfen und Abläufe verschlanken, starten mit Vorsprung ins neue Jahr.
Ein besonders großer Hebel liegt in der Medikationsversorgung: Sie wird über SGB V verlässlich vergütet, verliert aber durch Schattenleistungen oft ihren wirtschaftlichen Wert.
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Fakten auf einen Blick
- Das PNOG ist ein Kabinettsentwurf vom 30.09.2026, der Start ist zum 01.01.2027 geplant.
- Vier neue Budgets bündeln die Leistungen der häuslichen Pflege. Einnahmen werden dadurch schwerer planbar.
- In Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag weitgehend.
- Die Tariftreue-Meldungen werden 2027 bis 2029 ausgesetzt, Lohnsteigerungen sind womöglich nicht voll refinanzierbar.
- Für die Digitalisierung der Langzeitpflege sind bis zu 2 Mrd. EUR vorgesehen, auch für ambulante Dienste.
- Die Medikationsversorgung läuft meist über SGB V und ist von den Budgets weitgehend unabhängig, wird aber oft durch unvergütete Schattenleistungen belastet.
