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Entlastungsbetrag fällt weg: Was ambulante Pflegedienste jetzt tun sollten

Entlastungsbetrag fällt weg: Was ambulante Pflegedienste jetzt tun sollten

Pflegereform 2027: Was der Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegedienste bedeutet

Für viele ambulante Pflegedienste ist der Entlastungsbetrag fester Bestandteil des Alltags: Haushaltshilfe, Begleitung zum Arzt, Einkäufe, Betreuung. Mit der Pflegereform 2027 soll sich das grundlegend ändern. Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) entfällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ersatzlos. Ab Pflegegrad 2 geht er in einem neuen Sozialraumbudget auf, über das zugelassene Pflegedienste nicht mehr abrechnen können.

Die Folgen sind erheblich: Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) rechnet nach einer Befragung von über 2.000 Pflegediensten mit mehr als 50.000 Kündigungen in der hauswirtschaftlichen Versorgung, so bpa-Präsident Bernd Meurer. Gleichzeitig ist das Gesetz noch nicht beschlossen, und die Regierung hat Nachbesserungen angekündigt. In diesem Beitrag ordnen wir ein, was feststeht, was offen ist und welche Schritte sich für Ihren Pflegedienst in jedem Fall lohnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll ab 01.01.2027 ersatzlos entfallen.
  • Pflegegrad 2 bis 5: An seine Stelle tritt das Sozialraumbudget (175 € im Monat). Es gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zugelassene Pflegedienste sind ausgeschlossen.
  • Noch nicht beschlossen: Die Verabschiedung ist für Dezember geplant, Nachbesserungen und Übergangsfristen sind angekündigt.
  • Jetzt handeln: Klienten durchrechnen, Ansprüche aus 2026 nutzen, Sachleistung prüfen, Privatleistungen vorbereiten und Kunden frühzeitig informieren.

Was sich beim Entlastungsbetrag ändern soll

Heute erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Pflegedienste können darüber vor allem Unterstützung im Alltag und hauswirtschaftliche Hilfen abrechnen, nicht genutzte Beträge lassen sich bis Mitte des Folgejahres ansparen. Der Regierungsentwurf des PNOG (Bundestags-Drucksache 21/8869) sieht ab 2027 ein anderes System vor:

Bis 31.12.2026Ab 01.01.2027 (Entwurf)
Pflegegrad 1131 € Entlastungsbetragentfällt ersatzlos (Pflegebegleitung erst ab 2029)
Pflegegrad 2–5131 € EntlastungsbetragSozialraumbudget 175 € (bis 25 Jahre: 300 €)
Abrechnung durch Pflegedienstemöglichnicht vorgesehen, nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a)
Umwandlung von Sachleistungbis 40 % für Alltagsunterstützungentfällt
Ansparenbis 30.06. des Folgejahresentfällt, nicht genutzte Beträge verfallen

Unverändert bleibt der Weg über die Pflegesachleistung, künftig das Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI). Darüber rechnen Pflegedienste weiterhin ihre Leistungen ab.

Was das für ambulante Pflegedienste wirtschaftlich bedeutet

Besonders betroffen sind Dienste mit vielen Klienten in Pflegegrad 1 und einem großen Anteil hauswirtschaftlicher Leistungen. Hier fallen Erlöse weg, während Personalkosten, Fahrzeuge und Touren weiterlaufen. Arbeitsverträge lassen sich nicht von heute auf morgen anpassen, und Kündigungsfristen machen eine kurzfristige Umstellung zum 1. Januar kaum realistisch.

Hinzu kommt der Aufwand, der rund um die Versorgung entsteht und schon heute oft unbezahlt bleibt: Rezepte anfordern, Medikamente besorgen, Verordnungen nachfassen, Absprachen mit Arztpraxen und Angehörigen. Solche „heimlichen Leistungen“ wurden bisher häufig stillschweigend mit dem Entlastungsbetrag aufgefangen. Fällt dieser weg, werden sie zum reinen Kostenblock.

Noch nicht beschlossen: Zeitplan und angekündigte Änderungen

Der Bundestag hat den Entwurf am 5. November 2026 in erster Lesung beraten. Gesundheitsminister Carsten Linnemann kündigte an, das Gesetz insbesondere beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege nachzubessern, damit es zum Jahreswechsel keine harten Brüche gibt. Aus den Koalitionsfraktionen kamen Signale für Verbesserungen beim Sozialraumbudget und für Übergangsfristen. Die Pflegeverbände fordern, das Sozialraumbudget auch für Pflegedienste zu öffnen.

TerminSchritt
05.11.20261. Lesung im Bundestag
20.11.20261. Durchgang im Bundesrat (geplant)
25.11.2026Anhörung im Gesundheitsausschuss
11.12.20262./3. Lesung im Bundestag (geplant)
18.12.20262. Durchgang im Bundesrat (geplant)
01.01.2027Geplantes Inkrafttreten

Unser Rat: Warten Sie die Details ab, bevor Sie Verträge kündigen oder ganze Leistungsbereiche aufgeben. Die folgenden Schritte lohnen sich aber unabhängig davon, was am Ende beschlossen wird.

5 Schritte, die sich für Ihren Pflegedienst jetzt lohnen

1. Klienten und Erlöse durchrechnen

Wie viele Klienten haben Pflegegrad 1? Welcher Umsatz läuft heute über den Entlastungsbetrag, und welche Mitarbeitenden sind dafür im Einsatz? Mit diesen Zahlen sehen Sie, wie stark Ihr Dienst betroffen ist, und können Szenarien rechnen.

2. Ansprüche aus 2026 noch nutzen

Ab 2027 soll das Ansparen entfallen. Wie mit Restbeträgen aus 2026 umgegangen wird, regelt der Entwurf bisher nicht. Sprechen Sie Klienten mit offenen Beträgen jetzt an, damit diese Leistungen noch in diesem Jahr genutzt werden.

3. Sachleistungsbudget prüfen

Leistungen, die zur Gestaltung des Alltags gehören, können grundsätzlich über die Pflegesachleistung abgerechnet werden. Was genau möglich ist, regelt Ihre Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen. Prüfen Sie, welche Leistungskomplexe oder Zeitleistungen Sie nutzen können, und sprechen Sie mit Ihrem Verband oder Ihrer Pflegekasse.

4. Privatleistungen vorbereiten

Was keine Kasse trägt, können Sie als Privatleistung anbieten. Viele Pflegedienste haben dafür bereits einen Privatzahlerkatalog, etwa für Rezept- und Medikamentenmanagement als Monatspauschale. Laut einer Umfrage unter 500 Pflegeunternehmen liegt diese im Schnitt bei 25–30 € pro Monat (mehr dazu hier). Wichtig sind eine klare Leistungsbeschreibung, ein Preisverzeichnis und eine schriftliche Vereinbarung im Pflegevertrag.

5. Kunden frühzeitig informieren

Ihre Klienten und Angehörigen lesen gerade viel über die Reform und sind verunsichert. Wer jetzt proaktiv erklärt, was sich ändert und welche Leistungen weiterhin möglich sind, schafft Vertrauen und vermeidet Abbrüche im Januar. Idealerweise informieren Sie noch im Dezember.

Aufwand senken statt nur umfinanzieren

Neben der Frage, wer künftig was bezahlt, lohnt ein zweiter Blick: Welcher Aufwand muss überhaupt noch bei Ihrem Team liegen? Gerade rund um die Medikation entstehen viele Stunden Koordination, die weder über die Pflegeversicherung noch über die Krankenkasse vergütet werden.

Hier setzt eine spezialisierte Pflegeapotheke wie hellomed an: Rezeptanforderung, Abstimmung mit Arztpraxen und Lieferung laufen gebündelt und digital, die Medikamente kommen patientenindividuell verblistert. Ihr Team gewinnt Zeit für vergütete Leistungen wie die Behandlungspflege nach SGB V, die von den neuen Pflegebudgets nicht betroffen ist. Und auch bei verblisterter Medikation bleibt das Richten und Verabreichen abrechenbar – was der G-BA dazu sagt, lesen Sie hier.

Häufige Fragen zum Wegfall des Entlastungsbetrags

Ab wann fällt der Entlastungsbetrag weg?
Laut Regierungsentwurf zum 1. Januar 2027. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen, die Verabschiedung ist für Dezember 2026 geplant. Änderungen und Übergangsfristen sind möglich.

Können Pflegedienste das neue Sozialraumbudget abrechnen?
Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Das Sozialraumbudget ist anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag vorbehalten. Die Verbände fordern eine Öffnung für Pflegedienste.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen aus 2026?
Das regelt der Entwurf bisher nicht ausdrücklich. Nach heutigem Recht können Restbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Sicherer ist es, Ansprüche noch 2026 einzulösen.

Welche Leistungen können Pflegedienste ab 2027 noch über die Pflegekasse abrechnen?
Leistungen über das Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI) im Rahmen Ihrer Vergütungsvereinbarung. Leistungen der Behandlungspflege nach SGB V laufen weiterhin über die Krankenkasse und sind von den neuen Budgets nicht betroffen.

Dürfen Pflegedienste Leistungen privat in Rechnung stellen?
Ja, wenn keine Kasse die Kosten trägt und Ihre Verträge mit den Kassen eine Zuzahlung nicht ausschließen. Die Leistung sollte im Pflegevertrag mit Preis vereinbart sein.

Fazit: Vorbereiten statt abwarten

Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags trifft ambulante Pflegedienste dort, wo sie Familien im Alltag am stärksten entlasten. Ob und wie stark das Gesetz noch nachgebessert wird, entscheidet sich im Dezember. Wer seine Zahlen jetzt kennt, Ansprüche aus 2026 nutzt und Privatleistungen vorbereitet, kann im Januar gezielt handeln statt reagieren. Und wer den Aufwand rund um die Medikation reduziert, schafft Spielraum für die Leistungen, die weiterhin vergütet werden.

Weitere Hintergründe: Pflegereform 2027: Warum ambulante Pflegedienste jetzt handeln sollten und Neue Budgets, alte Kosten: Pflegeberater Jonas Katthage im Interview.

Stand und Hinweis: Stand 06.11.2026. Grundlage ist der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 21/8869). Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, Inhalte und Termine können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen: Deutscher Bundestag · Deutsches Ärzteblatt · Bibliomed Pflege · DCO Care: Sozialraumbudget · DCO Care: PNOG-Fahrplan

Fakten auf einen Blick

  • Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ab 2027 ersatzlos entfallen.
  • Sozialraumbudget: 175 € ab Pflegegrad 2, nur für anerkannte Alltagsangebote – nicht für Pflegedienste.
  • Folgen: Laut bpa über 50.000 gefährdete Stellen in der Hauswirtschaft.
  • Stand: Noch nicht beschlossen, Verabschiedung im Dezember geplant.
  • Jetzt: Klienten durchrechnen, 2026 nutzen, Sachleistung prüfen, Privatleistungen vorbereiten.

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